
Satzung
Satzung
Stand 18.10.1996
§1 - Name
Der Verein führt den Namen
»Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Unterwasserarchäologie e.V.«
§2 - Sitz
Sitz des Vereins ist Erlangen. Er wird in das Vereinsregister beim dortigen Amtsgericht eingetragen.
§3 - Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen archäologischen Forschung in Theorie und Praxis. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der derzeit gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Zielsetzung ist es, Tauchtechniken und Unterwasserarbeitsmethoden für wissenschaftliche Zwecke einzusetzen und zu fördern sowie speziell
a. Unterwasserforschungsvorhaben in unserer Gegend und anderer
wissenschaftlicher Institutionen personell und logistisch zu
unterstützen;
b. kooperative Kontakte mit anderen wissenschaftlichen Tauchgruppen zu
unterhalten und den Gemeinsinn unter den Mitgliedern zu fördern.
2. Zur Verfolgung obiger Zwecke kann der Verein insbesondere:
a. Forschungseinrichtungen anregen,unterstützen und unterhalten
b. Grabungen unterstützen
c. Projektgruppen bilden
d. Arbeitstagungen und Lehrprogramme abhalten
e. Veröffentlichungen anregen, unterstützen und herausgeben
f. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Unterwasserarchäologie fördern
g. technisches Gerät zur unterwasserarchäologischen Forschung bereitstellen und unterhalten
h. Archive und Bibliotheken einrichten.
3. An diese gemeinnützigen Zwecke sind alle Mittel des Vereins gebunden.
Einkünfte und Überschüsse sind ausschließlich den gemeinnützigen
Zwecken zuzuführen.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Der Verein agiert selbstlos, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
6. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
§4 - Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß der Vorstandschaft oder
Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung verliehen. Sie ist
schriftlich beim Verein zu beantragen.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds und durch die Auflösung des Vereins.
4. Der Austritt muß schriftlich dem Vorstand erklärt werden und wird mit
dem Ende des Kalenderjahres wirksam. Eine sechswöchige Kündigungsfrist
ist zu wahren.
5. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von mindestens drei Mitgliedern
beim Vorstand beantragt werden, wenn es gegen die Interessen. die
Satzung, das Ansehen oder die Beschlüsse des Vereins verstößt. Über
einen Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
6. Eine jährliche Beitragspflicht für Mitglieder besteht. Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit festgelegt. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 - Organe
1. Die Organe des Vereins gliedern sich in
a. die Mitgliederversammlung
b. den Vorstand
c. verschiedene Referate.
2. Die Mitgliederversammlung muß alljährlich einberufen werden. Eine
Mitgliederversammlung muß darüberhinaus einberufen werden. wenn es
mindestens von einem Viertel aller Mitglieder oder vom Vorstand mit drei
Viertel Mehrheit verlangt wird. Zur Mitgliederversammlung ist unter
Beifügung einer Tagesordnung mindestens 14 Tage im Voraus zu laden. Die
Tagesordnung und etwaige Änderungen werden mit einfacher Mehrheit
angenommen. Der Versammlungsleiter wird von den Mitgliedern auf
Vorschlag der Vorstandschaft gewählt. Er bestimmt einen Protokollführer.
über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet und
vereinsöffentlich zugänglich gemacht wird. Die Beschlußfähigkeit der
ordentlichen Mitgliederversammlung ist immer gegeben, unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder. Stimmen sind nicht übertragbar.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
sind nur möglich, wenn sie mit der Tagesordnung angekündigt sind. Sie
erfordern eine Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen. Bei
Beschlußunfähigkeit muß eine erneute Mitgliederversammlung einberufen
werden, und zwar in einem Zeitraum von spätestens 2-4 Wochen. Zu dieser
ist schriftlich zu laden. Sie ist dann in jedem Falle beschlußfähig, in
der zweiten Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung
wählt den Vorstand und genehmigt dessen Jahresbericht. Sie wählt 2
Rechnungsprüfer und beschließt über das Aktionsprogramm des Vereins.
3. Der Vorstand besteht aus
a. dem Präsidenten
b. dem Direktor
c. dem stellvertretenden Direktor
d. dem Sekretär
e. dem Schatzmeister
Er wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und ist, auch
jedes Mitglied einzeln, durch einfache Mehrheit abwählbar. Wiederwahl
ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds kann sich der Restvorstand
durch Berufung eines anderen Mitgliedes ergänzen für die restliche
Dauer der Wahlperiode des Ausgeschiedenen. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins. Vorstand i.S. des §26 BGB ist der Präsident und
der Direktor. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung befugt. Der
Sekretär leitet die Geschäftsstelle. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig; die Erstattung notwendiger Auslagen ist zulässig.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über Einnahmen
und erstellt die Sitzungsprotokolle der Vorstandschaft.
§6 - Auflösung
Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung der Gesellschaft geht das Vereinsvermögen an den Arbeitskreis Historischer Schiffbau e.V., 59929 Brilon-Cudenhagen, Rübezahlweg 21 eingetragen Amtsgericht Düsseldorf Nr.4645 und Finanzamt Bingen, Steuer-Nr.0800104543