Konvention

Konvention

Übereinkommen von 2001 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
Paris, 2. November 2001

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur, die vom 15. Oktober bis 3. November 2001 in Paris zu ihrer 31. Tagung zusam-
mengetreten ist –

in Anerkennung dessen, wie wichtig das Unterwasser-Kulturerbe als fester Bestandteil des
Kulturerbes der Menschheit und als besonders wichtiges Element in der Geschichte der Völ-
ker, der Nationen und ihrer wechselseitigen Beziehungen hinsichtlich ihres gemeinsamen
Erbes ist,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen und zu erhal-
ten, und dass die Verantwortung dafür bei allen Staaten liegt,

in Anbetracht dessen, dass die Öffentlichkeit dem Unterwasser-Kulturerbe immer mehr
Interesse und Wertschätzung beimisst,

davon überzeugt, wie wichtig Forschung, Information und Bildung für den Schutz und die
Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes sind,

davon überzeugt, dass die Öffentlichkeit das Recht hat, den Bildungs- und Erholungsnutzen
zu genießen, der sich aus einem verantwortungsvollen, nichtstörenden Zugang zum In-situ-
Unterwasser-Kulturerbe ergibt, und dass die Erziehung der Öffentlichkeit zur Kenntnis, zur
Wertschätzung und zum Schutz dieses Erbes beiträgt,

im Bewusstsein dessen, dass das Unterwasser-Kulturerbe durch darauf gerichtete
Tätigkeiten, die nicht genehmigt sind, bedroht ist und strengere Maßnahmen ergriffen werden
müssen, um solche Tätigkeiten zu verhindern,

sich der Notwendigkeit bewusst, den negativen Auswirkungen, die rechtmäßige Tätigkeiten
nebenher auf das Unterwasser-Kulturerbe haben können, angemessen zu begegnen,

tief besorgt über die zunehmende kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes
und insbesondere über bestimmte auf den Verkauf, den Erwerb oder den Tausch von Unter-
wasser-Kulturerbe abzielende Tätigkeiten,

im Bewusstsein dessen, dass fortgeschrittene Technologien verfügbar sind, die die Ent-
deckung des Unterwasser-Kulturerbes und den Zugang dazu erleichtern,

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, internationalen Orga-
nisationen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Fachorganisationen, Archäologen, Tauchern,
sonstigen interessierten Parteien und der breiten Öffentlichkeit für den Schutz des Unter-
wasser-Kulturerbes unerlässlich ist,

in der Erwägung, dass die Erkundung, die Ausgrabung und der Schutz des Unterwasser-
Kulturerbes die Verfügbarkeit und Anwendung besonderer wissenschaftlicher Methoden und
den Einsatz geeigneter Techniken und Ausrüstung sowie ein hohes Maß an fachlicher Spezia-
lisierung erfordern, was in jedem Fall die Notwendigkeit einheitlicher Regelungskriterien
nahelegt,

in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der
internationalen Praxis, einschließlich des Übereinkommens der UNESCO vom 14. November
1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut, des Übereinkommens der UNESCO vom 16. November
1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, Regeln für den Schutz und die Erhaltung des
Unterwasser-Kulturerbes zu kodifizieren und stetig weiterzuentwickeln,

entschlossen, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu verbessern, die auf internationaler, regio-
naler und nationaler Ebene getroffen werden, um das Unterwasser-Kulturerbe an der
Fundstelle zu erhalten oder, falls zu wissenschaftlichen oder Schutzzwecken erforderlich,
sorgfältig zu bergen,

aufgrund des auf ihrer neunundzwanzigsten Tagung gefassten Beschlusses, diese Frage zum
Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen –

nimmt dieses Übereinkommen am 2. November 2001 an.

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

1. a) "Unterwasser-Kulturerbe" bedeutet alle Spuren menschlicher Existenz von
kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter, die seit mindestens 100 Jahren,
zeitweise oder durchgängig, zum Teil oder vollständig unter Wasser liegen, so etwa

i) Stätten, Bauwerke, Artefakte und sterbliche Überreste, zusammen mit ihrem archäo-
logischen und natürlichen Kontext,

ii) Schiffe, Luftfahrzeuge, sonstige Fahrzeuge oder Teile davon, ihre Ladung oder ihr
sonstiger Inhalt, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext, und
iii) Gegenstände prähistorischer Natur;

b) auf dem Meeresboden befindliche Rohrleitungen und Kabel gelten nicht als Unter-
wasser-Kulturerbe;

c) auf dem Meeresboden befindliche und noch genutzte Anlagen, bei denen es sich nicht
um Rohrleitungen und Kabel handelt, gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.

2. a) "Vertragsstaaten" bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Über-
einkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist;

b) dieses Übereinkommen findet sinngemäß auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b
bezeichneten Hoheitsgebiete Anwendung, die gemäß den darin angeführten Bedingungen
Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden; in diesem Sinne bezieht sich der Begriff
"Vertragsstaaten" auch auf diese Hoheitsgebiete.

3. "UNESCO" bedeutet die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
schaft und Kultur.

4. "Generaldirektor" bedeutet den Generaldirektor der UNESCO.

5. "Gebiet" bedeutet den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen
des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse.

6. "Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten" bedeutet Tätigkeiten, die
das Unterwasser-Kulturerbe zum Hauptgegenstand haben und es unmittelbar oder mittelbar
physisch stören oder anderweitig beschädigen können.

7. "Tätigkeiten, die sich nebenher auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken" bedeutet
Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zwar nicht zu ihrem Hauptgegenstand oder
einem ihrer Gegenstände haben, es jedoch physisch stören oder anderweitig beschädigen kön-
nen.

8. "Staatsschiffe und -luftfahrzeuge" bedeutet Kriegsschiffe und andere Schiffe oder
Luftfahrzeuge, die einem Staat gehörten oder von ihm eingesetzt wurden und zum Zeitpunkt
des Untergangs ausschließlich im Staatsdienst für andere als Handelszwecke genutzt wurden,
als solche gekennzeichnet sind und der Definition des Unterwasser-Kulturerbes entsprechen.

9. "Regeln" bedeutet die in Artikel 33 genannten Regeln für die auf das Unterwasser-
Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten.

Artikel 2 – Ziele und allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Übereinkommen hat das Ziel, den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zu
gewährleisten und zu verstärken.

(2) Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zusammen.

(3) In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erhalten die Vertragsstaaten das
Unterwasser-Kulturerbe zum Nutzen der Menschheit.

(4) Die Staaten ergreifen, je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam, alle mit die-
sem Übereinkommen und dem Völkerrecht übereinstimmenden Maßnahmen, die notwendig
sind, um das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen; sie setzen zu diesem Zweck die geeig-
netsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein.

(5) Die In-situ-Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes ist als erste Option zu erwägen,
bevor auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeiten gestattet oder unternommen werden.

(6) Das Unterwasser-Kulturerbe, das geborgen wurde, ist so zu lagern, zu konservieren
und zu verwalten, dass seine langfristige Erhaltung gewährleistet ist.

(7) Das Unterwasser-Kulturerbe darf nicht kommerziell ausgebeutet werden.

(8) In Übereinstimmung mit der Staatenpraxis und dem Völkerrecht, einschließlich des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, ist dieses Übereinkommen nicht so auszu-
legen, als ändere es die Regeln des Völkerrechts und die Staatenpraxis betreffend die Staaten-
immunität oder die Rechte eines Staates in Bezug auf seine Staatsschiffe und -luftfahrzeuge.

(9) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass allen in Meeresgewässern befindlichen sterb-
lichen Überresten die gebührende Achtung erwiesen wird.

(10) Der verantwortungsvolle, nichtstörende Zugang für die In-situ-Beobachtung oder
-Dokumentation des Unterwasser-Kulturerbes ist zu fördern, um die Öffentlichkeit für das
Kulturerbe zu sensibilisieren und seine Wertschätzung und seinen Schutz zu bewirken, außer
wenn ein solcher Zugang mit dem Schutz und der Verwaltung dieses Erbes unvereinbar ist.

(11) Handlungen oder Tätigkeiten, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens
durchgeführt werden, begründen keinen Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder
Anfechtung eines Anspruchs auf nationale Souveränität oder Hoheitsbefugnisse.

Artikel 3 – Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsüberein-
kommen der Vereinten Nationen

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus
dem Völkerrecht, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unbe-
rührt. Das Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Völ-
kerrecht, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, ausgelegt und
angewendet.

Artikel 4 – Verhältnis zum Bergungsrecht und zum Fundrecht

Mit dem Unterwasser-Kulturerbe zusammenhängende Tätigkeiten, auf die dieses Überein-
kommen Anwendung findet, unterliegen weder dem Bergungsrecht noch dem Fundrecht, es
sei denn

a) sie sind von den zuständigen Behörden genehmigt,

b) stehen in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und

c) gewährleisten bei der Bergung des Unterwasser-Kulturerbes seinen größtmöglichen
Schutz.

Artikel 5 – Tätigkeiten, die sich nebenher auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken

Jeder Vertragsstaat setzt die geeignetsten ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein, um mög-
liche nachteilige Auswirkungen von Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehen
und sich nebenher auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken, zu verhindern oder abzumil-
dern.

Artikel 6 – Zweiseitige, regionale oder sonstige mehrseitige Übereinkünfte

(1) Den Vertragsstaaten wird nahegelegt, zur Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes
zweiseitige, regionale oder sonstige mehrseitige Übereinkünfte zu schließen oder bestehende
Übereinkünfte weiterzuentwickeln. Alle derartigen Übereinkünfte müssen in voller Überein-
stimmung mit diesem Übereinkommen stehen und dürfen seinen universellen Charakter nicht
mindern. Die Staaten können im Rahmen solcher Übereinkünfte Regeln und Vorschriften
beschließen, die einen besseren Schutz des Unterwasser-Kulturerbes gewährleisten als die in
diesem Übereinkommen beschlossenen Regeln und Vorschriften.

(2) Die Vertragsparteien solcher zweiseitiger, regionaler oder sonstiger mehrseitiger
Übereinkünfte können Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung zu dem betroffenen
Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen
Verbindung, auffordern, den Übereinkünften beizutreten.

(3) Dieses Übereinkommen ändert nicht die den Schutz untergegangener Schiffe betref-
fenden Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen zweiseitigen, regionalen oder
sonstigen mehrseitigen Übereinkünften, die vor seiner Verabschiedung geschlossen wurden,
insbesondere denjenigen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens übereinstimmen.

Artikel 7 – In inneren Gewässern, Archipelgewässern und dem Küstenmeer befindliches
Unterwasser-Kulturerbe

(1) Die Vertragsstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschließliche Recht,
Tätigkeiten zu regulieren und zu genehmigen, die auf das in ihren inneren Gewässern, ihren
Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.

(2) Unbeschadet anderer internationaler Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts über
den Schutz von Unterwasser-Kulturerbe schreiben die Vertragsstaaten vor, dass die Regeln
auf Tätigkeiten anzuwenden sind, die auf das in ihren inneren Gewässern, ihren
Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.

(3) In Ausübung ihrer Souveränität und in Anerkennung der allgemeinen Praxis zwischen
den Staaten sollen die Vertragsstaaten im Hinblick auf die Zusammenarbeit bezüglich der
besten Methoden zum Schutz von Staatsschiffen und -luftfahrzeugen den Flaggenstaat, der
Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, und gegebenenfalls andere Staaten mit einer nach-
weisbaren Verbindung, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen
Verbindung, über die Entdeckung von Staatsschiffen und -luftfahrzeugen, die als solche
erkennbar sind, innerhalb ihrer Archipelgewässer und ihres Küstenmeers unterrichten.

Artikel 8 – In der Anschlusszone befindliches Unterwasser-Kulturerbe

Unbeschadet der Artikel 9 und 10 und zusätzlich zu diesen sowie im Einklang mit
Artikel 303 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen können die
Vertragsstaaten Tätigkeiten regulieren und genehmigen, die auf das innerhalb ihrer
Anschlusszone befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind. Dabei schreiben sie die
Anwendung der Regeln vor.

Artikel 9 – Meldung und Notifikation in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf
dem Festlandsockel

(1) Allen Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das in der ausschließlichen Wirt-
schaftszone und auf dem Festlandsockel befindliche Unterwasser-Kulturerbe in Übereinstim-
mung mit diesem Übereinkommen zu schützen. Dementsprechend gilt:

a) Ein Vertragsstaat schreibt vor, dass dann, wenn einer seiner Staatsangehörigen oder
ein seine Flagge führendes Schiff in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf seinem
Festlandsockel befindliches Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder eine auf dieses Erbe
gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, der betreffende Staatsangehörige oder der
Kapitän des betreffenden Schiffes ihm diese Entdeckung oder Tätigkeit zu melden hat;

b) in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines anderen
Vertragsstaats

i) verpflichten die Vertragsstaaten den Staatsangehörigen oder den Kapitän des
Schiffes, ihnen und diesem anderen Vertragsstaat eine solche Entdeckung oder Tätigkeit zu
melden,

ii) oder aber ein Vertragsstaat verpflichtet den Staatsangehörigen oder den Kapitän des
Schiffes, ihm eine solche Entdeckung oder Tätigkeit zu melden, und sorgt für die rasche und
wirksame Übermittlung solcher Meldungen an alle anderen Vertragsstaaten.

(2) Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-
urkunde erklärt ein Vertragsstaat, auf welche Weise Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b
übermittelt werden.

(3) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor die ihm nach Absatz 1 gemeldeten
Entdeckungen oder Tätigkeiten.

(4) Der Generaldirektor leitet allen Vertragsstaaten umgehend die ihm nach Absatz 3
notifizierten Informationen zu.

(5) Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Vertragsstaat, in dessen ausschließlicher
Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kulturerbe befindet,
erklären, dass er daran interessiert ist, hinsichtlich dessen, wie der wirksame Schutz dieses
Unterwasser-Kulturerbes gewährleistet werden kann, konsultiert zu werden. Diese Erklärung
muss auf einer nachweisbaren Verbindung zu dem betreffenden Unterwasser-Kulturerbe,
insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, beruhen.

Artikel 10 – Schutz des in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festland-
sockel befindlichen Unterwasser-Kulturerbes

(1) Eine Genehmigung für eine Tätigkeit, die auf das in der ausschließlichen Wirtschafts-
zone und auf dem Festlandsockel befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet ist, wird nur
erteilt, wenn diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt.

(2) Ein Vertragsstaat, in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone oder auf dessen
Festlandsockel sich das Unterwasser-Kulturerbe befindet, hat das Recht, jede auf dieses Erbe
gerichtete Tätigkeit zu verbieten oder zu genehmigen, um einen Eingriff in die souveränen
Rechte oder Hoheitsbefugnisse zu verhindern, über die er nach dem Völkerrecht,
einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, verfügt.

(3) Wird in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Ver-
tragsstaats Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder wird beabsichtigt, dort eine auf dieses Erbe
gerichtete Tätigkeit durchzuführen,

a) konsultiert dieser Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach
Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, hinsichtlich dessen, wie das Unterwasser-Kulturerbe am
besten geschützt werden kann;

b) koordiniert dieser Vertragsstaat solche Konsultationen als "koordinierender Staat",
sofern er nicht ausdrücklich erklärt, dass er dies nicht wünscht; in diesem Fall benennen die
Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, einen
koordinierenden Staat.

(4) Unbeschadet der Pflicht aller Vertragsstaaten, das Unterwasser-Kulturerbe mittels
aller durchführbaren Maßnahmen zu schützen, die im Einklang mit dem Völkerrecht ergriffen
werden, um unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe, einschließlich Plünderung,
abzuwenden, kann der koordinierende Staat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
und nötigenfalls vor Konsultationen alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen und/oder alle
erforderlichen Genehmigungen erteilen, um jede unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-
Kulturerbe, gleichviel ob sie aus Tätigkeiten des Menschen oder anderen Ursachen, ein-
schließlich Plünderung, herrührt, abzuwenden. Bei der Durchführung solcher Maßnahmen
können andere Vertragsstaaten um Hilfe ersucht werden.

(5) Der koordinierende Staat

a) führt die von den konsultierenden Staaten, einschließlich des koordinierenden Staates,
vereinbarten Schutzmaßnahmen durch, sofern nicht die konsultierenden Staaten, einschließ-
lich des koordinierenden Staates, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Maßnah-
men durchführt;

b) erteilt in Übereinstimmung mit den Regeln alle erforderlichen Genehmigungen für
diese vereinbarten Maßnahmen, sofern nicht die konsultierenden Staaten, einschließlich des
koordinierenden Staates, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Genehmigungen
erteilt;

c) kann jede erforderliche Vorerforschung des Unterwasser-Kulturerbes durchführen,
erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und teilt dem Generaldirektor umgehend die
Ergebnisse mit; dieser leitet diese Informationen den anderen Vertragsstaaten umgehend zu.

(6) Bei der Koordinierung der Konsultationen, der Durchführung von Maßnahmen, der
Durchführung vorheriger Forschungen und/oder der Erteilung von Genehmigungen gemäß
diesem Artikel handelt der koordinierende Staat nicht in seinem eigenen Interesse, sondern im
Namen aller Vertragsstaaten. Dieses Handeln bildet als solches keine Grundlage für die Gel-
tendmachung von Vorzugs- oder Hoheitsrechten, die im Völkerrecht, einschließlich des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nicht vorgesehen sind.

(7) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 darf eine Tätigkeit, die auf Staatsschiffe und
-luftfahrzeuge gerichtet ist, nicht ohne die Zustimmung des Flaggenstaats und die Mitarbeit
des koordinierenden Staates durchgeführt werden.

Artikel 11 – Meldung und Notifikation im Gebiet

(1) Den Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das im Gebiet befindliche Unterwas-
ser-Kulturerbe in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und Artikel 149 des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu schützen. Dementsprechend schreibt ein
Vertragsstaat vor, dass dann, wenn einer seiner Staatsangehörigen oder ein seine Flagge füh-
rendes Schiff im Gebiet befindliches Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder auf dieses Erbe
gerichtete Tätigkeiten durchzuführen beabsichtigt, der betreffende Staatsangehörige oder der
Kapitän des betreffenden Schiffes ihm diese Entdeckung oder Tätigkeiten zu melden hat.

(2) Die Vertragsstaaten notifizieren dem Generaldirektor und dem Generalsekretär der
Internationalen Meeresbodenbehörde die ihnen gemeldeten Entdeckungen oder Tätigkeiten.

(3) Der Generaldirektor leitet allen Vertragsstaaten umgehend alle derartigen von Ver-
tragsstaaten vorgelegten Informationen zu.

(4) Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Generaldirektor erklären, dass er daran inter-
essiert ist, hinsichtlich dessen, wie der wirksame Schutz dieses Unterwasser-Kulturerbes
gewährleistet werden kann, konsultiert zu werden. Diese Erklärung muss auf einer nach-
weisbaren Verbindung zu dem jeweiligen Unterwasser-Kulturerbe beruhen, wobei die Vor-
zugsrechte der Staaten des kulturellen, historischen oder archäologischen Ursprungs beson-
ders zu beachten sind.

Artikel 12 – Schutz des im Gebiet befindlichen Unterwasser-Kulturerbes

(1) Eine Genehmigung für eine Tätigkeit, die auf das im Gebiet befindliche Unterwasser-
Kulturerbe gerichtet ist, wird nur erteilt, wenn diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit diesem
Artikel erfolgt.

(2) Der Generaldirektor fordert alle Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 11
Absatz 4 erklärt haben, auf, Konsultationen hinsichtlich dessen zu führen, wie das Unter-
wasser-Kulturerbe am besten geschützt werden kann, und einen Vertragsstaat zu benennen,der solche Konsultationen als "koordinierender Staat" koordiniert. Der Generaldirektor fordert
außerdem die Internationale Meeresbodenbehörde auf, an diesen Konsultationen teilzuneh-
men.

(3) Alle Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen alle
durchführbaren Maßnahmen ergreifen, nötigenfalls vor Konsultationen, um jede unmittelbare
Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe, gleichviel ob sie aus Tätigkeiten des Menschen oder
anderen Ursachen, einschließlich Plünderung, herrührt, abzuwenden.

(4) Der koordinierende Staat

a) führt die von den konsultierenden Staaten, einschließlich des koordinierenden Staates,
vereinbarten Schutzmaßnahmen durch, sofern nicht die konsultierenden Staaten, einschließ-
lich des koordinierenden Staates, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Maßnah-
men durchführt, und

b) erteilt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen alle erforderlichen Genehmi-
gungen für diese vereinbarten Maßnahmen, sofern nicht die konsultierenden Staaten, ein-
schließlich des koordinierenden Staates, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese
Genehmigungen erteilt.

(5) Der koordinierende Staat kann alle erforderlichen vorherigen Forschungen zu dem
Unterwasser-Kulturerbe durchführen, erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und
teilt dem Generaldirektor umgehend die Ergebnisse mit; dieser leitet diese Informationen den
anderen Vertragsstaaten umgehend zu.

(6) Bei der Koordinierung der Konsultationen, der Durchführung von Maßnahmen, der
Durchführung vorheriger Forschungen und/oder der Erteilung von Genehmigungen gemäß
diesem Artikel handelt der koordinierende Staat im Namen aller Vertragsstaaten zum Nutzen
der gesamten Menschheit. Die Vorzugsrechte der Staaten des kulturellen, historischen oder
archäologischen Ursprungs in Bezug auf das jeweilige Unterwasser-Kulturerbe sind beson-
ders zu beachten.

(7) Ein Vertragsstaat darf Tätigkeiten, die auf Staatsschiffe und -luftfahrzeuge im Gebiet
gerichtet sind, nicht ohne die Zustimmung des Flaggenstaats durchführen oder genehmigen.

Artikel 13 – Staatenimmunität

Kriegsschiffe und sonstige Staatsschiffe oder Militärluftfahrzeuge mit Staatenimmunität, die
für andere als Handelszwecke eingesetzt werden, sich in ihrem normalen Einsatzmodus befin-
den und keine auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten durchführen, sind nicht
verpflichtet, Entdeckungen von Unterwasser-Kulturerbe nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12
dieses Übereinkommens zu melden. Die Vertragsstaaten stellen jedoch durch geeignete Maß-
nahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit ihrer für andere als Handelszwecke ein-
gesetzten Kriegsschiffe oder sonstigen Staatsschiffe oder Militärluftfahrzeuge mit Staaten-
immunität nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, die
Artikel 9, 10, 11 und 12 einhalten.

Artikel 14 – Kontrolle der Einfuhr in das Hoheitsgebiet, des Handels und der Inbesitz-
nahme

Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu verhindern, dass unerlaubt ausgeführtes
und/oder entgegen diesem Übereinkommen geborgenes Unterwasser-Kulturerbe in ihr
Hoheitsgebiet eingeführt, gehandelt und in Besitz genommen wird.

Artikel 15 – Nichtnutzung von Gebieten unter der Hoheitsgewalt der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu verbieten, dass ihr Hoheitsgebiet, ein-
schließlich ihrer Seehäfen sowie der ihrer ausschließlichen Hoheitsgewalt oder Kontrolle
unterstehenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke, zur Unterstützung einer auf das
Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit, die nicht mit diesem Übereinkommen in Über-
einstimmung steht, genutzt wird.

Artikel 16 – Maßnahmen in Bezug auf Staatsangehörige und Schiffe

Die Vertragsstaaten ergreifen alle durchführbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
ihre Staatsangehörigen und die ihre Flagge führenden Schiffe keine auf das Unterwasser-
Kulturerbe gerichtete Tätigkeit durchführen, die gegen dieses Übereinkommen verstößt.

Artikel 17 – Sanktionen

(1) Jeder Vertragsstaat verhängt Sanktionen für Verstöße gegen Maßnahmen, die er zur
Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat.

(2) Die Sanktionen für Verstöße müssen so hart sein, dass die Einhaltung dieses Überein-
kommens sichergestellt, von Verstößen, wo immer sie auftreten, abgeschreckt und den Tätern
der Vorteil aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten entzogen wird.

(3) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um die Durchsetzung der nach diesem Arti-
kel verhängten Sanktionen zu gewährleisten.

Artikel 18 – Beschlagnahme und Verwendung von Unterwasser-Kulturerbe

(1) Jeder Vertragsstaat ergreift Maßnahmen zur Beschlagnahme des in ihrem Hoheits-
gebiet befindlichen Unterwasser-Kulturerbes, das unter Verstoß gegen dieses
Übereinkommen geborgen wurde.

(2) Jeder Vertragsstaat registriert und schützt das nach diesem Übereinkommen beschlag-
nahmte Unterwasser-Kulturerbe und ergreift alle angemessenen Maßnahmen zu seiner Sta-
bilisierung.

(3) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor und jedem anderen Staat mit einer
nachweisbaren Verbindung zu dem betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer
kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, jede Beschlagnahme von Unter-
wasser-Kulturerbe, die er nach diesem Übereinkommen vorgenommen hat.

(4) Ein Vertragsstaat, der Unterwasser-Kulturerbe beschlagnahmt hat, stellt sicher, dass
es zum Nutzen der Öffentlichkeit verwendet wird, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit
der Konservierung und Erforschung, der Notwendigkeit der Zusammenführung einer ver-
streuten Sammlung, der Notwendigkeit des öffentlichen Zugangs, der öffentlichen Ausstel-
lung und der Erziehung der Öffentlichkeit sowie der Interessen jedes Staates mit einer nach-
weisbaren Verbindung zu dem betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kul-
turellen, historischen oder archäologischen Verbindung.

Artikel 19 – Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei dem Schutz und der Verwaltung des Unterwasser-
Kulturerbes nach diesem Übereinkommen zusammen und unterstützen einander, so auch
indem sie, soweit durchführbar, bei der Erkundung, der Ausgrabung, der Dokumentation, der
Konservierung, der Untersuchung und der Präsentation dieses Erbes zusammenarbeiten.

(2) Soweit es mit den Zielen dieses Übereinkommens vereinbar ist, verpflichtet sich jeder
Vertragsstaat, mit anderen Vertragsstaaten Informationen über das Unterwasser-Kulturerbe
auszutauschen, einschließlich über die Entdeckung des Erbes, den Ort des Erbes, entgegen
diesem Übereinkommen oder anderweitig unter Verstoß gegen das Völkerrecht vorgenom-
mene Ausgrabungen oder Bergungen des Erbes, einschlägige wissenschaftliche Methoden
und Technologien und die Entwicklungen des für dieses Erbe geltenden Rechts.

(3) Die zwischen den Vertragsstaaten oder zwischen der UNESCO und den Vertragsstaa-
ten ausgetauschten Informationen über die Entdeckung oder den Ort von Unterwasser-Kultur-
erbe sind, soweit dies mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist,
vertraulich zu behandeln und nur den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zugänglich
zu machen, solange ihre Offenlegung die Erhaltung dieses Unterwasser-Kulturerbes
gefährden oder sonstigen Risiken aussetzen kann.

(4) Jeder Vertragsstaat ergreift alle durchführbaren Maßnahmen, um Informationen über
Ausgrabungen oder Bergungen von Unterwasser-Kulturerbe, die entgegen diesem Überein-
kommen oder anderweitig unter Verstoß gegen das Völkerrecht vorgenommen wurden, zu
verbreiten, möglichst auch über geeignete internationale Datenbanken.

Artikel 20 – Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Jeder Vertragsstaat ergreift alle durchführbaren Maßnahmen, um die Öffentlichkeit für den
Wert und die Bedeutung des Unterwasser-Kulturerbes und die Wichtigkeit seines Schutzes
nach diesem Übereinkommen zu sensibilisieren.

Artikel 21 – Ausbildung in Unterwasserarchäologie

Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen bei der Ausbildung in Unterwasserarchäologie und
Techniken für die Konservierung von Unterwasser-Kulturerbe sowie bei der Weitergabe von
Technologien im Zusammenhang mit dem Unterwasser-Kulturerbe zu vereinbarten
Bedingungen.

Artikel 22 – Zuständige Behörden

(1) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,
setzen die Vertragsstaaten zuständige Behörden ein oder verstärken gegebenenfalls die beste-
henden Behörden, mit dem Ziel, ein Inventar des Unterwasser-Kulturerbes anzulegen, zu pfle-
gen und zu aktualisieren, das Unterwasser-Kulturerbe wirksam zu schützen, zu konservieren,
zu präsentieren und zu verwalten sowie Forschungs- und Bildungsarbeit durchzuführen.

(2) Die Vertragsstaaten teilen dem Generaldirektor den Namen und die Anschrift ihrer
jeweils für das Unterwasser-Kulturerbe zuständigen Behörden mit.

Artikel 23 – Tagungen der Vertragsstaaten

(1) Der Generaldirektor beruft innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Überein-
kommens und danach mindestens alle zwei Jahre eine Tagung der Vertragsstaaten ein. Auf
Ersuchen der Mehrzahl der Vertragsstaaten beruft der Generaldirektor eine Außerordentliche
Tagung der Vertragsstaaten ein.

(2) Die Tagung der Vertragsstaaten entscheidet über ihre Aufgaben und Verantwortlich-
keiten.

(3) Die Tagung der Vertragsstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Tagung der Vertragsstaaten kann einen Wissenschaftlichen und Technischen
Beirat aus Sachverständigen einsetzen, die von den Vertragsstaaten unter gebührender
Berücksichtigung des Grundsatzes der ausgewogenen geografischen Verteilung und des
angestrebten Zieles einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen benannt
werden.

(5) Der Wissenschaftliche und Technische Beirat leistet der Tagung der Vertragsstaaten
angemessene Hilfe in Fragen wissenschaftlicher oder technischer Natur, die die Umsetzung
der Regeln betreffen.

Artikel 24 – Sekretariat des Übereinkommens

(1) Der Generaldirektor ist für die Aufgaben des Sekretariats des Übereinkommens ver-
antwortlich.

(2) Die Aufgaben des Sekretariats umfassen

a) die Organisation der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Tagungen der Vertragsstaa-
ten und

b) die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der von den Tagungen der
Vertragsstaaten gefassten Beschlüsse.

Artikel 25 – Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens ist Verhandlungen, die in redlicher Absicht geführt wer-
den, oder anderen friedlichen Mitteln der Beilegung eigener Wahl zu unterwerfen.

(2) Wird die Streitigkeit bei diesen Verhandlungen nicht innerhalb eines angemessenen
Zeitraums beigelegt, kann sie von den beteiligten Vertragsstaaten einvernehmlich der
UNESCO zur Vermittlung unterbreitet werden.

(3) Findet weder eine Vermittlung noch eine Beilegung durch Vermittlung statt, gelten
die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sinngemäß für jede Streitigkeit zwischen
den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens, gleichviel ob sie auch Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen sind.

(4) Jedes von einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens und des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gemäß Artikel 287 des
Seerechtsübereinkommens gewählte Verfahren findet für die Beilegung von Streitigkeiten
nach dem vorliegenden Artikel Anwendung, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat bei der
Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt
dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäß Artikel 287 für die Beilegung von
Streitigkeiten, die aus diesem Übereinkommen entstehen, gewählt hat.

(5) Einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragspartei des Seerechts-
übereinkommens der Vereinten Nationen ist, steht es frei, bei der Ratifikation, der Annahme
oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach
mittels einer schriftlichen Erklärung eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem
vorliegenden Artikel genannten Mittel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche
Erklärung sowie auf jede Streitigkeit Anwendung, an der dieser Staat als Partei beteiligt ist
und die nicht von einer gültigen Erklärung erfasst ist. Für die Vergleichs- und
Schiedsverfahren im Einklang mit den Anlagen V und VII des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen ist dieser Staat berechtigt, Vermittler und Schlichter zu benennen, die in
die in Anlage V Artikel 2 und Anlage VII Artikel 2 bezeichneten Listen für die Verfahren zur
Beilegung von Streitigkeiten, die aus diesem Übereinkommen entstehen, aufzunehmen sind.

Artikel 26 – Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch
die Mitgliedstaaten der UNESCO.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts

a) durch Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO, jedoch Mitglied der Vereinten Natio-
nen oder einer Sonderorganisation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen oder der
Internationalen Atomenergie-Organisation sind, sowie durch Vertragsstaaten des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs und jeden anderen Staat, der von der Generalkonferenz der
UNESCO eingeladen wird, diesem Übereinkommen beizutreten;

b) durch Hoheitsgebiete mit voller innerer Selbstregierung, die als solche von den
Vereinten Nationen anerkannt sind, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Einklang
mit der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erlangt haben, und die für die in
diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschließlich der
Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schließen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim
Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 27 – Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Urkunde gemäß
Artikel 26 in Kraft, jedoch ausschließlich für die zwanzig Staaten oder Hoheitsgebiete, die
ihre Urkunden so hinterlegt haben. Es tritt für jeden anderen Staat oder jedes andere Hoheits-
gebiet drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Artikel 28 – Erklärung in Bezug auf Binnengewässer

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt
dazu oder jederzeit danach kann jeder Staat oder jedes Hoheitsgebiet erklären, dass die
Regeln auf Binnengewässer, die nicht für die Seeschifffahrt geeignet sind, Anwendung
finden.

Artikel 29 – Beschränkung des geografischen Geltungsbereichs

Zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkom-
mens oder des Beitritts dazu kann ein Staat oder ein Hoheitsgebiet gegenüber dem Verwahrer
erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets, seiner inne-
ren Gewässer, seiner Archipelgewässer oder seines Küstenmeers nicht anwendbar ist, und
führt in dieser Erklärung die Gründe dafür an. Dieser Staat führt, soweit durchführbar und so
rasch wie möglich, die Bedingungen herbei, unter denen dieses Übereinkommen auf die inseiner Erklärung genannten Gebiete Anwendung finden wird; sobald dies erreicht ist, zieht er
seine Erklärung vollständig oder teilweise zurück.

Artikel 30 – Vorbehalte

Mit Ausnahme von Artikel 29 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.

Artikel 31 – Änderungen

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generaldirektor gerichtete schriftliche Mit-
teilung Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Generaldirektor leitet diese
Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach
Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so legt
der Generaldirektor diesen Vorschlag der nächsten Tagung der Vertragsstaaten zur Erörterung
und möglichen Annahme vor.

(2) Änderungen werden von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmen-
den Vertragsstaaten beschlossen.

(3) Beschlossene Änderungen dieses Übereinkommens bedürfen der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Vertragsstaaten.

(4) Änderungen treten drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten
Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft, jedoch ausschließlich für die Ver-
tragsstaaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten
sind. Danach treten die Änderungen für jeden Staat oder jedes Hoheitsgebiet, der beziehungs-
weise das sie ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihnen beitritt, drei Monate nach Hinter-
legung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Ein Staat oder Hoheitsgebiet, der beziehungsweise das nach dem Inkrafttreten einer
Änderung gemäß Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er bezie-
hungsweise es keine abweichende Absicht äußert,

a) als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung und

b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertrags-
staat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.

Artikel 32 – Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generaldirektor gerichtete schriftliche Noti-
fikation dieses Übereinkommen kündigen.

(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in
der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(3) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Überein-
kommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von
dem Übereinkommen unterworfen ist.

Artikel 33 – Die Regeln

Die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln sind Bestandteil des Über-
einkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezug-
nahme auf das Übereinkommen eine Bezugnahme auf die Regeln ein.

Artikel 34 – Registrierung bei den Vereinten Nationen

In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Überein-
kommen auf Ersuchen des Generaldirektors beim Sekretariat der Vereinten Nationen regi-
striert.

Artikel 35 – Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen wurde auf Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch
und Spanisch verfasst, wobei der Wortlaut in jeder der sechs Sprachen gleichermaßen
verbindlich ist.



Anlage


Regeln für die auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten

I. Allgemeine Grundsätze

Regel 1. Der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes durch In-situ-Erhaltung ist als erste Option
zu erwägen. Dementsprechend werden auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten
nur genehmigt, wenn sie in einer mit dem Schutz dieses Erbes vereinbaren Weise erfolgen,
und können unter dieser Bedingung genehmigt werden, um einen erheblichen Beitrag zum
Schutz oder zur Aufwertung des Unterwasser-Kulturerbes oder zum Wissen darüber zu
leisten.

Regel 2. Die kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes für Handels- oder Spe-
kulationszwecke oder seine unumkehrbare Verstreuung ist grundlegend unvereinbar mit dem
Schutz und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes. Das Unter-
wasser-Kulturerbe darf nicht als kommerzielle Ware gehandelt, verkauft, gekauft oder
getauscht werden.

Diese Regel kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere sie

a) die Bereitstellung professioneller archäologischer Dienste oder notwendiger Neben-
leistungen, deren Art und Zweck in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ste-
hen und die der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegen;

b) die Lagerung von Unterwasser-Kulturerbe, das im Verlauf eines Forschungsprojekts
in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen geborgen wurde, sofern diese Lagerung
weder das wissenschaftliche oder kulturelle Interesse oder die Unversehrtheit des geborgenen
Materials berührt noch zu seiner unumkehrbaren Verstreuung führt, mit den Regeln 33 und 34
im Einklang steht und der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegt.

Regel 3. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen sich nicht
nachteiliger auf dieses Erbe auswirken, als es für die Ziele des Projekts erforderlich ist.

Regel 4. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten muss der Einsatz
zerstörungsfreier Techniken und Erkundungsmethoden der Bergung von Gegenständen vor-
gezogen werden. Ist eine Ausgrabung oder Bergung für wissenschaftliche Untersuchungen
oder für den endgültigen Schutz des Unterwasser-Kulturerbes erforderlich, müssen die einge-
setzten Methoden und Techniken möglichst zerstörungsfrei sein und zur Erhaltung der Über-
reste beitragen.

Regel 5. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten ist die unnötige
Störung sterblicher Überreste oder heiliger Stätten zu vermeiden.

Regel 6. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind streng zu regulieren,
um die ordnungsgemäße Erfassung kultureller, historischer und archäologischer
Informationen zu gewährleisten.

Regel 7. Der Zugang der Öffentlichkeit zu dem In-situ-Unterwasser-Kulturerbe ist zu
fördern, außer wenn dieser Zugang mit dem Schutz und der Verwaltung der Fundstelle
unvereinbar ist.

Regel 8. Bei der Durchführung der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten
ist die internationale Zusammenarbeit zu fördern, um den wirksamen Austausch oder Einsatz
von Archäologen und anderen einschlägigen Fachleuten zu begünstigen.


II. Projektplan

Regel 9. Vor der Aufnahme einer auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit ist
ein Projektplan für die Tätigkeit auszuarbeiten und den zuständigen Behörden zur
Genehmigung und externen Fachbegutachtung vorzulegen.

Regel 10. Der Projektplan enthält

a) eine Evaluierung früherer oder vorangegangener Untersuchungen,

b) die Projektbeschreibung und die Projektziele,

c) die zu verwendenden Methoden und Techniken,

d) die voraussichtliche Finanzierung,

e) einen voraussichtlichen Zeitplan für die Fertigstellung des Projekts,

f) die Zusammensetzung des Projektteams und die Qualifikationen, Aufgaben und
Erfahrungen der einzelnen Teammitglieder,

g) Pläne für die auf die Feldarbeit folgenden Analysen und sonstigen Aktivitäten,

h) ein Programm zur Konservierung der Artefakte und der Fundstelle in enger Zusam-
menarbeit mit den zuständigen Behörden,

i) ein Konzept für die Verwaltung und Pflege der Fundstelle während der gesamten Pro-
jektlaufzeit,

j) ein Dokumentationsprogramm,

k) ein Sicherheitskonzept,

l) ein Umweltkonzept,

m) Regelungen für die Zusammenarbeit mit Museen und anderen Einrichtungen, insbe-
sondere wissenschaftlichen Einrichtungen,

n) die Erstellung von Berichten,

o) die Lagerung der Archive, die das entfernte Unterwasser-Kulturerbe enthalten, und

p) ein Veröffentlichungsprogramm.

Regel 11. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind im Einklang mit dem
von den zuständigen Behörden genehmigten Projektplan durchzuführen.

Regel 12. Bei unerwarteten Entdeckungen oder veränderten Umständen ist der Projektplan zu
überprüfen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden abzuändern.

Regel 13. In dringenden Fällen oder bei zufälligen Entdeckungen können auf das Unter-
wasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten, einschließlich Konservierungsmaßnahmen oder
Tätigkeiten von kurzer Dauer, insbesondere zur Stabilisierung von Fundstellen, auch ohne das
Vorhandensein eines Projektplans genehmigt werden, um das Unterwasser-Kulturerbe zu
schützen.


III. Vorarbeiten

Regel 14. Die in Regel 10 a) genannten Vorarbeiten umfassen eine Bewertung der Bedeutung
des Unterwasser-Kulturerbes und seiner natürlichen Umgebung, der Risiken ihrer Beschädi-
gung durch das geplante Projekt und des Potenzials zur Erlangung von Daten, die den Projekt-
zielen entsprechen.

Regel 15. Die Bewertung umfasst außerdem Hintergrundstudien zu den vorhandenen histori-
schen und archäologischen Zeugnissen, den archäologischen Merkmalen und Umwelteigen-
schaften der Fundstelle und den Folgen möglicher Eingriffe für die langfristige Stabilität des
von den Tätigkeiten betroffenen Unterwasser-Kulturerbes.


IV. Projektziel, -methodik und -techniken

Regel 16. Die Methodik hat den Projektzielen zu entsprechen, und die Techniken sind mög-
lichst nichtstörend einzusetzen.


V. Finanzierung

Regel 17. Außer in den für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes dringlichen Fällen ist
vor jeder Tätigkeit eine ausreichende Finanzierungsbasis zu gewährleisten, um alle Phasen
des Projektplans, einschließlich der Konservierung, Dokumentation und Erhaltung geborgener
Artefakte und der Erstellung und Verbreitung von Berichten, auszuführen.

Regel 18. Aus dem Projektplan muss hervorgehen, dass das Projekt bis zu seiner Fertigstel-
lung finanziert werden kann, beispielsweise durch die Erlangung einer Garantie.

Regel 19. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbrechung der
voraussichtlichen Finanzierung die Konservierung des Unterwasser-Kulturerbes und der
Begleitdokumentation gewährleistet.


VI. Projektlaufzeit – Zeitplan

Regel 20. Vor jeder auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit ist ein angemesse-
ner Zeitplan auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass alle Etappen des Projektplans, ein-
schließlich der Konservierung, Dokumentation und Erhaltung des geborgenen Unterwasser-
Kulturerbes und der Erstellung und Verbreitung von Berichten, ausgeführt werden.

Regel 21. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbrechung
oder Einstellung des Projekts die Konservierung des Unterwasser-Kulturerbes und der
Begleitdokumentation gewährleistet.


VII. Kompetenz und Qualifikationen

Regel 22. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen nur unter der
Leitung, Kontrolle und regelmäßigen Anwesenheit eines qualifizierten
Unterwasserarchäologen durchgeführt werden, der über die für das Projekt erforderliche
wissenschaftliche Kompetenz verfügt.

Regel 23. Alle Mitglieder des Projektteams müssen qualifiziert sein und über die für ihre
Rolle in dem Projekt erforderliche nachweisliche Kompetenz verfügen.


VIII. Konservierung und Fundstellenverwaltung

Regel 24. Das Konservierungsprogramm sieht die Behandlung der archäologischen Überreste
während der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten, während ihres Trans-
ports und auf lange Sicht vor. Die Konservierung ist nach den derzeitigen fachlichen Stan-
dards durchzuführen.

Regel 25. Das Programm für die Fundstellenverwaltung sieht den In-situ-Schutz und die
In-situ-Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes im Verlauf und nach Abschluss der Feld-
arbeit vor. Das Programm umfasst Informationen für die Öffentlichkeit, angemessene Vor-
kehrungen für die Stabilisierung der Fundstelle, ihre Überwachung und ihren Schutz vor Ein-
griffen.


IX. Dokumentation

Regel 26. Im Rahmen des Dokumentationsprogramms sind die auf das Unterwasser-Kultur-
erbe gerichteten Tätigkeiten nach den derzeitigen fachlichen Standards der archäologischen
Dokumentation eingehend und unter Einschluss eines Fortschrittsberichts zu dokumentieren.

Regel 27. Die Dokumentation umfasst mindestens ein ausführliches Dossier zur Fundstelle,
darunter Angaben zur Herkunft des Unterwasser-Kulturerbes, das im Verlauf der darauf
gerichteten Tätigkeiten von der Stelle bewegt oder entfernt wurde, Feldnotizen, Pläne, Zeich-
nungen, Schnitte und Fotografien oder Aufzeichnungen auf anderen Datenträgern.


X. Sicherheit

Regel 28. Es ist ein Sicherheitskonzept auszuarbeiten, das die Sicherheit und Gesundheit des
Projektteams und Dritter ausreichend gewährleistet und allen anwendbaren gesetzlichen und
fachlichen Erfordernissen entspricht.


XI. Umwelt

Regel 29. Es ist ein Umweltkonzept auszuarbeiten, mit dem ausreichend gewährleistet wird,
dass der Meeresboden und die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres nicht ungebührlich gestört
werden.


XII. Berichterstattung

Regel 30. Es sind Zwischen- und Schlussberichte nach dem im Projektplan festgelegten Zeit-
plan verfügbar zu machen und in den einschlägigen öffentlichen Archiven zu hinterlegen.
Regel 31. Die Berichte enthalten

a) eine Darstellung der Ziele,

b) eine Darstellung der eingesetzten Methoden und Techniken,

c) eine Darstellung der erreichten Ergebnisse,

d) eine grundlegende grafische und fotografische Dokumentation aller Phasen der Tätig-
keit,

e) Empfehlungen zur Konservierung und Erhaltung der Fundstelle und des von dort ent-
fernten Unterwasser-Kulturerbes und

f) Empfehlungen für künftige Tätigkeiten.


XIII. Erhaltung der Projektarchive

Regel 32. Vor der Aufnahme einer Tätigkeit sind die Regelungen für die Erhaltung der Pro-
jektarchive zu vereinbaren und im Projektplan darzulegen.

Regel 33. Die Projektarchive, die das entfernte Unterwasser-Kulturerbe und eine Kopie der
gesamten Begleitdokumentation enthalten, sind so weit wie möglich als zusammenhängende
und intakte Sammlung zu bewahren, um den Zugang der Fachwelt und der Öffentlichkeit zu
den Archiven und ihre Erhaltung zu ermöglichen. Dies soll so rasch wie möglich geschehen,
spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Abschluss des Projekts, sofern dies mit der Konservie-
rung des Unterwasser-Kulturerbes vereinbar ist.

Regel 34. Die Projektarchive sind nach den internationalen fachlichen Standards und vor-
behaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zu verwalten.


XIV. Verbreitung

Regel 35. Im Rahmen der Projekte sind, soweit angebracht, Maßnahmen zur Erziehung der
Öffentlichkeit und zur Verbreitung der Projektergebnisse in der Öffentlichkeit durchzuführen.

Regel 36. Für jedes Projekt ist ein abschließender Synthesebericht

a) so bald wie möglich zu veröffentlichen, unter Berücksichtigung der Komplexität des
Projekts und der Vertraulichkeit oder Sensibilität der Informationen, und

b) in den einschlägigen öffentlichen Archiven zu hinterlegen.


Geschehen zu Paris am 6. November 2001 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften
des Präsidenten der einunddreißigsten Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen
sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur hinterlegt werden; allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten und Hoheitsgebieten sowie
den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.